Auf Antrag kann die zuständige Steuerberaterkammer gemäß §76 Abs.2 Nr.3 StBerG bei Streitigkeiten zwischen Steuerberater und Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren durchführen. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Steuerberaterkammer.
Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Wir verweisen auf die Steuerberaterkammer.